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Von Ivo Killer · Mitgründer von Mikrix

NMN und Novel Food: der rechtliche Status in der EU

Novel FoodEFSARechtEUNMN

Stand: 30. September 2026. Dieser Artikel beschreibt einen laufenden Verwaltungsvorgang. Er wird geprüft, sobald sich in den Registern der EU etwas zu NMN ändert, nicht nach Kalender. Änderungen werden direkt eingearbeitet, das Standdatum oben zieht mit.

Die Frage taucht in jeder Form auf: Ist NMN in Deutschland erlaubt? Warum steht auf manchen Seiten, es sei verboten? Und warum verkauft es trotzdem jeder?

Die kurze Antwort: NMN ist nicht verboten, es ist nicht zugelassen. Das klingt nach Wortklauberei und ist der ganze Unterschied.

Was die Novel-Food-Verordnung regelt

Grundlage ist die Verordnung (EU) 2015/2283 über neuartige Lebensmittel. Sie gilt für Lebensmittel, die vor dem 15. Mai 1997 in der EU nicht in nennenswertem Umfang verzehrt wurden. Dieses Stichdatum ist willkürlich gesetzt und wirkt technisch, es hat aber eine klare Logik: alles, was vorher schon auf dem Teller lag, gilt als erprobt, alles Spätere muss geprüft werden, bevor es als Lebensmittel in den Handel darf.

NMN fällt darunter. Die Substanz kommt zwar natürlich in Lebensmitteln vor, aber nur in Spuren. Als isolierter, hergestellter Stoff war sie vor 1997 nicht Teil der europäischen Ernährung.

Die Folge steht in Artikel 6 der Verordnung: Nur was in der Unionsliste steht, darf als Lebensmittel oder als Zutat verkauft werden. Diese Liste ist abschliessend. Steht ein Stoff nicht darin, gibt es keinen zweiten Weg.

Wie ein Verfahren abläuft

Der übliche Weg in die Unionsliste hat vier Stationen, und sie werden in der öffentlichen Diskussion regelmässig durcheinandergebracht. Daneben gibt es ein zweites, kürzeres Verfahren für traditionelle Lebensmittel aus Drittländern (Artikel 14 bis 20 der Verordnung), das ebenfalls in die Unionsliste führt. Für NMN ist es nicht einschlägig.

Erstens der Antrag. Bei der Europäischen Kommission wird ein Dossier eingereicht: Herstellung, Zusammensetzung, Spezifikation, Sicherheitsdaten. In der Praxis kommen die Anträge von Herstellern. Zwingend ist das nicht: nach Artikel 10 Absatz 1 kann die Kommission das Verfahren auch von sich aus einleiten, und antragsberechtigt sind neben Unternehmen ebenso Mitgliedstaaten und Drittländer.

Zweitens die Bewertung. Die Kommission bittet die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, kurz EFSA, um eine wissenschaftliche Stellungnahme. Die EFSA prüft, ob die eingereichten Daten ausreichen und ob sie Sicherheitsbedenken erkennen lässt. Sie entscheidet nichts. Sie begutachtet.

Drittens der Rechtsakt. Auf Grundlage des Gutachtens erarbeitet die Kommission einen Durchführungsrechtsakt. Die Mitgliedstaaten stimmen darüber ab. Erst dieser Rechtsakt schafft Recht.

Viertens die Unionsliste. Der Stoff wird eingetragen, mit Bedingungen: für welche Lebensmittelkategorien, in welchen Mengen, für welche Zielgruppe, mit welcher Kennzeichnung. Erst ab diesem Moment ist der Verkauf als Lebensmittel zulässig, und zwar nur im Rahmen dieser Bedingungen.

Für den Schritt von Station zwei zu Station drei nennt die Verordnung eine Frist: nach Artikel 12 Absatz 1 legt die Kommission binnen sieben Monaten ab Veröffentlichung des Gutachtens den Entwurf des Durchführungsrechtsakts vor. In der Praxis wird diese Frist regelmässig überschritten, und für die Abstimmung danach gibt es keine Frist.

Wo das Verfahren zu NMN steht

Station zwei ist erreicht. Die EFSA hat am 11. Mai 2026 ein Gutachten zur Sicherheit von beta-NMN veröffentlicht und darin keine Sicherheitsbedenken gegen den eingereichten Stoff formuliert (EFSA Journal, 24(5), e10007; PubMed).

Station drei hat begonnen. Am 11. September 2026 hat die Kommission dem zuständigen Ausschuss der Mitgliedstaaten einen Entwurf vorgelegt. Er würde beta-NMN als neuartiges Lebensmittel zulassen. Beraten hat der Ausschuss ihn in seiner Sitzung am 25. September 2026. Nachlesen lässt sich das im Komitologieregister der Kommission, Dokument D118035. Ein Ergebnis der Abstimmung ist zum Standdatum nicht veröffentlicht.

Abbildung 1 Weg in die Unionsliste, vier Stationen und der erreichte Stand
VERORDNUNG (EU) 2015/2283, WEG IN DIE UNIONSLISTE erreicht steht aus Stand 30.09.2026 1 Antrag ein Hersteller, nicht Mikrix Dossier an dieEuropäische Kommission erreicht 2 WissenschaftlicheBewertung EFSA Prüft die Daten,gibt eine Stellungnahme,entscheidet nicht erreicht, 11.05.2026 3 Durchführungs-rechtsakt Kommission Entwurf der Kommission,Abstimmung derMitgliedstaaten Entwurf seit 11.09.2026 4 Eintrag in dieUnionsliste Kommission Eintrag mit Bedingungenfür Kategorien undKennzeichnung steht aus Erst Station 4, der Eintrag in die Unionsliste, erlaubt den Verkauf als Lebensmittel. Ein Gutachten der EFSA ist keine Zulassung. Die Abbildung zeigt eine Reihenfolge, keine Zeitachse. VERORDNUNG (EU) 2015/2283 1 erreicht Antrag ein Hersteller, nicht Mikrix Dossier an dieEuropäische Kommission 2 erreicht, 11.05.2026 WissenschaftlicheBewertung EFSA Prüft die Daten,gibt eine Stellungnahme,entscheidet nicht 3 Entwurf seit 11.09.2026 Durchführungs-rechtsakt Kommission Entwurf der Kommission,Abstimmung derMitgliedstaaten 4 steht aus Eintrag in dieUnionsliste Kommission Eintrag mit Bedingungenfür Kategorien undKennzeichnung Stand 30.09.2026 Erst Station 4, der Eintrag in die Unionsliste, erlaubt den Verkauf als Lebensmittel. Ein Gutachten der EFSA ist keine Zulassung.

Zum Betrachten seitlich schieben

Abbildung 1. Der Weg in die Unionsliste hat vier Stationen. Erreicht sind Station 1 und Station 2, der Antrag eines Herstellers und die wissenschaftliche Stellungnahme der EFSA vom 11. Mai 2026. Station 3, der Durchführungsrechtsakt der Kommission mit Abstimmung der Mitgliedstaaten, und Station 4, der Eintrag in die Unionsliste, stehen zum Standdatum aus. Sie sind deshalb gestrichelt und gedämpft gezeichnet. Erst Station 4 erlaubt den Verkauf als Lebensmittel, und zwar nur im Rahmen der dort festgelegten Bedingungen. Die Abbildung zeigt die Reihenfolge der Stationen und keine Zeitachse. Eine Frist nennt die Verordnung nur für den Entwurf des Rechtsakts, sieben Monate ab Veröffentlichung des Gutachtens; für die Abstimmung danach und für den Eintrag gibt es keine.

Eigene Darstellung des Verfahrens nach Verordnung (EU) 2015/2283: Artikel 10 bis 12 (Antrag, Stellungnahme der Behörde, Durchführungsrechtsakt) und Artikel 6 (Unionsliste als abschliessende Liste). Verfahrensstand nach der Stellungnahme der EFSA vom 11.05.2026, EFSA Journal 24(5), e10007, und dem Entwurf des Durchführungsrechtsakts, dem Ausschuss der Mitgliedstaaten vorgelegt am 11.09.2026 (Komitologieregister, D118035). Reihenfolge der Stationen, bewusst ohne Zeitachse. Eine Frist nennt die Verordnung nur für den Schritt zum Rechtsakt (Artikel 12 Absatz 1, sieben Monate ab Veröffentlichung des Gutachtens); für die Abstimmung und den Eintrag gibt es keine. Stand 30.09.2026.

Drei Einordnungen dazu, ohne die die Meldung falsch verstanden wird.

Ein Gutachten ist keine Zulassung, ein Entwurf auch nicht. Das Gutachten ist der wissenschaftliche Teil des Verfahrens. Recht schaffen erst der beschlossene Rechtsakt und der Eintrag in die Unionsliste. Beides steht zum Standdatum dieses Artikels aus. Bis dahin ändert sich an der Rechtslage nichts.

Ein Gutachten gilt dem Antrag, nicht dem Stoff im Allgemeinen. Bewertet wird das Material eines bestimmten Antragstellers mit seiner Herstellung und seiner Spezifikation. Andere Ware ist damit nicht mitbewertet.

Eine spätere Zulassung ist nicht automatisch für alle offen. Artikel 26 der Verordnung schützt die neu erzeugten wissenschaftlichen Daten eines Antragstellers für fünf Jahre ab der Zulassung. Geschützt sind die Daten, nicht die Zulassung als solche, und das ist ein Unterschied mit Folgen: ein zweiter Anbieter kann in dieser Zeit nicht auf das fremde Dossier verweisen, sehr wohl aber mit einem eigenen Dossier eine eigene Zulassung erwirken. Der Entwurf sieht diesen Schutz vor. Fünf Jahre lang dürfte dann nur der Antragsteller beta-NMN als Lebensmittel in den Verkehr bringen. Ausgenommen wäre, wer eine eigene Zulassung ohne die geschützten Daten erwirkt. Verbindlich wird das erst mit dem beschlossenen Rechtsakt.

„Nicht zugelassen” ist nicht „verboten”

Hier liegt das Missverständnis, das die Suchanfrage „NMN verboten” erzeugt.

Nicht zugelassen heisst: NMN darf in der EU nicht als Lebensmittel und nicht als Nahrungsergänzungsmittel in den Verkehr gebracht werden. Wer es doch tut, verstösst gegen Lebensmittelrecht.

Verboten heisst: der Besitz, der Handel oder die Verwendung der Substanz sind untersagt. Das ist bei NMN nicht der Fall. Der Stoff selbst unterliegt keinem Verbot.

Der Unterschied liegt im Zweck, für den etwas angeboten wird. Dieselbe Substanz kann als Laborchemikalie zulässig gehandelt werden und als Lebensmittel unzulässig sein. Massgeblich ist dabei die rechtliche Zweckbindung des Angebots im Ganzen, also Aufmachung, Bewerbung und Vertriebsweg zusammen. Ein Etikett allein trägt diese Bindung nicht: wer als Forschungschemikalie deklariert und zugleich mit Einnahme oder Wirkung wirbt, verkauft rechtlich ein Lebensmittel.

Was der Vertrieb als Forschungschemikalie bedeutet

In Deutschland wird NMN überwiegend als Forschungschemikalie gehandelt, ausdrücklich nicht zum Verzehr.

Das ist kein Etikettentrick, sondern hat konkrete Folgen für das, was ein Anbieter sagen darf und was nicht.

  • Keine Verzehrempfehlung, keine Dosierangabe.
  • Keine Aussage über eine Wirkung im menschlichen Körper.
  • Keine Aufmachung, die das Produkt als Nahrungsergänzungsmittel erscheinen lässt.
  • Kein Vertrieb über Kanäle, die für Lebensmittel gedacht sind.

Ein Anbieter, der die Substanz als Forschungschemikalie führt und gleichzeitig mit Wirkung oder Einnahme wirbt, widerspricht sich selbst. Genau darauf lohnt sich der Blick, und deshalb steht dieser Punkt auch in der Prüfliste im Artikel NMN-Qualität erkennen.

Was sich ändern würde

Kommt der Durchführungsrechtsakt, ändert sich nicht alles auf einmal.

Zugelassen wäre dann ein bestimmter Stoff unter bestimmten Bedingungen, eingetragen in die Unionsliste, nach dem Entwurf für fünf Jahre nur für den Antragsteller. Alle anderen Anbieter bräuchten in dieser Zeit eine eigene Zulassung. Gesundheitsbezogene Angaben erlaubt eine solche Zulassung ohnehin nicht, dafür gilt die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006.

Dieser Artikel würde dann neu geprüft und nachgeführt. Deshalb trägt er ein Standdatum und keine Prognose.


Hinweis: Dieser Artikel gibt den Stand eines laufenden Verfahrens wieder und ist keine Rechtsberatung. Er enthält keine Gesundheitsberatung und keine Verzehrempfehlung. NMN wird von Mikrix ausschliesslich als Forschungschemikalie vertrieben.

Worum es sich bei der Substanz handelt und was die Forschung dazu zeigt, steht im Übersichtsartikel Was ist NMN?.

Gesetzliche Gewährleistung: Mindestens zwei Jahre gesetzliche Gewährleistung der Vertragsmäßigkeit für Waren, die in der Europäischen Union verkauft werden. Verbraucherinnen und Verbraucher können ihre Rechte geltend machen, z. B. wenn die Waren nicht der Beschreibung entsprechen oder nicht bestimmungsgemäß funktionieren. Verkäufer haften für jede Vertragswidrigkeit, die zum Zeitpunkt der Lieferung bestand und innerhalb des Zeitraums der gesetzlichen Gewährleistung erkennbar wird, und müssen kostenlose Nachbesserung oder Ersatzlieferung, in bestimmten Fällen eine Preisminderung oder die vollständige Erstattung des Kaufpreises anbieten. In einigen Ländern gilt ein längerer Zeitraum; für gebrauchte Waren kann ein kürzerer gelten, jedoch nicht weniger als ein Jahr. Was ist zu tun: das Problem so bald wie möglich dem Verkäufer melden und einen Kaufnachweis vorlegen. Verkäufer und Hersteller können zusätzlich gewerbliche Garantien gewähren. Weitere Informationen: europa.eu/youreurope/garantien

Weitere Informationen: europa.eu/youreurope/garantien